Pflicht zur Ummeldung
Die Meldebehörde hat die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner umzumelden, wenn diese ihren Wohnsitz innerorts in eine andere Wohnung verlegen. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd von seiner Familie getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners. Die Ummeldung hat innerhalb zwei Wochen nach Bezug der Wohnung zu erfolgen.
Vorzulegende Unterlagen
- Personalausweis und/oder Reisepass
- Wohnungsgeberbestätigung